Lieferbedingungen

Allgemeine Lieferbedingungen für Maschinenlieferungen

I. Allgemeines

1) Als Grundlage für alle Maschinenlieferungen gelten diese allgemeinen Bedingungen. Einkaufsbedingungen des Bestellers werden durch die Auftragsannahme nicht automatisch Vertragsinhalt. Abweichende Änderungen sind nur gültig, wenn Sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.

2) Ein Vertrag kommt durch die schriftliche Bestellung und die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferanten (nachstehend Mendel RG-Systems genannt) zustande.

3) Mendel RG-Systems verpflichtet sich, sämtliche Unterlagen und Information die vom Besteller vertraulich überlassen wurden, nicht ohne dessen Zustimmung für einen anderen Zweck zu nutzen oder an Dritte zu überlassen.

4) Mendel RG-Systems behält sich an Mustern, Zeichnungen und technischen Beschreibungen / Informationen ein Urheberrecht vor, was Dritten ohne Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden darf. Sämtliche Rechte an der Software, Zeichnungen und Dokumentationen bleiben bei der Mendel RG-Systems.

5) Der Besteller darf die überlassenen Unterlagen nur für den eigenen Gebrauch im gesetzlichen Umfang vervielfältigen, überarbeiten und übersetzen.

6) Die Herstellung, Verpackung und Versand erfolgt unter Beachtung gültiger Normen, Richtlinien und Vorschriften mit der gebotenen Sorgfalt.

II. Lieferung und Gefahrübergang

1) Den Lieferklauseln liegen die INCOTERMS® 2010 zugrunde.

2) Soweit nichts anderes im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, gilt die Lieferklausel FCA Wangen/Germany.

3) Mit Verlassen des Werkes geht das Risiko auf den Besteller über.

4) Soweit für den Besteller zumutbar, sind Teillieferungen zulässig.

III. Lieferzeit / Lieferfrist / Verzögerung der Lieferung

1) Die Parteien vereinbaren bei Auftragserteilung eine Lieferfrist, die voraussetzt, dass alle kaufmännischen Fragen und technische Abklärungen geklärt sind. Ist dies der Fall, beginnt die Lieferfrist mit Erhalt der fälligen Anzahlung ggf. der Bereitstellung vereinbarter Sicherheitsmittel. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend, außer wenn die Schuld für die Verzögerung bei Mendel RG-Systems liegt.

2) Zeichnen sich Verzögerungen ab, so hat Mendel RG-Systems dies dem Besteller unverzüglich und schriftlich mit der entsprechenden Begründung mitzuteilen.

3) Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist auf höhere Gewalt (Krieg, Arbeitskampf, etc. ff. nicht im Einflussbereich von Mendel RG- Systems)begründet, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. Mendel RG-Systems hat dies dem Besteller unter Angabe des voraussichtlichen neuen Liefertermins schnellstmöglich mitzuteilen.

4) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware vor Fristablauf versandbereit gemeldet ist oder das Werk verlassen hat.

5) Führt ein in Ziffer 1 aufgeführter Umstand oder ein entsprechendes Handeln des Bestellers zur Lieferverzögerung, wird die Lieferzeit den Umständen entsprechend angemessen verlängert.

6) Kommt Mendel RG-Systems um mehr als 4 Wochen in Verzug, so ist der Besteller berechtigt pro weiterer Woche eine Verzugsentschädigung zu verlangen. Diese beträgt pro volle Woche 0.5 %, im Gesamten maximal 5 % des jeweiligen Lieferwertes.

7) Wird Mendel RG-Systems, unter Berücksichtigung der gesetzlichen und in Ziffer 3 genannten Ausnahmefälle, vom Besteller nach Fälligkeit eine angemessene Nachfrist zur Leistungserbringung gesetzt – und wird diese Frist ebenso nicht eingehalten, ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.

8) Weitere Ansprüche über pauschalierte Entschädigung und den Rücktritt vom Vertrag hinaus können vom Besteller gegenüber Mendel RG-Systems nicht geltend gemacht werden.

IV. Preis / Zahlung

1) Alle genannten Preise gelten ab Werk (ohne Steuern und eventuelle Gebühren) einschließlich Verladung ab Rampe. Dies beinhaltet nicht die Verpackung, die Entladung und die Installation.

2) Die Zahlungen sind ohne Abzug auf eines der genannten Konten vom Mendel RG-Systems, wie folgt, zu leisten:

  • 30 % der Gesamtsumme bei Erhalt der Auftragsbestätigung und Anzahlungsrechnung
  • 60 % mit Versand bzw. Versandbereitschaft und Erhalt der 2. Teilzahlungsrechnung
  • Restbetrag innerhalb 14 Tagen nach erfolgter Inbetriebnahme und Schlussrechnung

3) Die Zahlung gilt als erfolgt, wenn der volle Rechnungsbetrag unwiderruflich dem Konto von Mendel RG-Systems gutgeschrieben wurde.

4) Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, ist Mendel RG-Systems berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 5 % p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.

5) Der Besteller kann Zahlungen nur insoweit zurückhalten oder mit Gegenansprüchen aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche von Mendel RG-Systems unbestritten oder rechtskräftig sind.

V. Eigentumsvorbehalt

1) Die gelieferte Ware bleibt Eigentum der Mendel RG-Systems bis zur vollständigen Bezahlung

2) Der Eigentumsvorbehalt berührt nicht die Bestimmungen des Gefahrenübergang nach Absatz II Ziffer 3

3) Der Besteller hat die Ware bis zum Eigentumsübergang (nach vollständiger Bezahlung) gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden entsprechend zu versichern.

4) Bis zur vollständigen Bezahlung darf der Besteller die gelieferte Ware weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen.

VI. Haftung und Mängelansprüche

1) Die Haftung und die Garantie der Mendel RG-Systems ist auf Mängel und Fehler beschränkt, die innerhalb 12 Monate nach sachgemäßer Inbetriebnahme auftreten. Alle Ansprüche des Bestellers / Betreibers verjähren nach 12 Monaten.

2) Mendel RG-Systems ist verpflichtet sämtliche Mängel und Fehler zu beheben, die auf Konstruktion, Material oder Ausführung beruhen.

3) Ein festgestellter Mangel oder Fehler ist unverzüglich und schriftlich der Mendel RG-Systems anzuzeigen.

4) Die beanstandeten mangelhaften Teile sind nach Wahl von Mendel RG-Systems nach zu-bessern oder ggf. frei von jeglichen Mängeln und Fehlern zu ersetzen. Die Kosten der berechtigen Mängel- und Fehlerbeseitigung hat Mendel RG-Systems zu tragen. Die ersetzten Teile sind Eigentum von Mendel RG-Systems und sind nach dem Austausch zur Verfügung zu stellen.

5) Mendel RG-Systems ist nicht verantwortlich für Mängel und Fehler, die durch einer vom Besteller vorgeschriebenen Konstruktion oder durch vom Besteller beigestelltes Material verursacht wurden.

6) Mendel RG-Systems haftet nicht für Mängel, Fehler und Schäden, die durch unsachgemäße Betriebsbedingungen, unsachgemäße Aufstellung, nicht ordnungsgemäße Wartung und Instandhaltung oder fehlerhafter Reparatur des Betreibers oder durch Dritte verursacht wurden. Dies gilt insbesondere Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit Dritter.

7) Werden Nachbesserung, Änderungen oder Umbauten an der Ware ohne Zustimmung der Mendel RG-Systems vorgenommen, besteht keine Haftung der Mendel RG-Systems. In diesem Fall gilt auch die Garantie als sofort erloschen. Gleiches gilt für die Risikobewertung im Rahmen der CE Sicherheit.

8) Mendel RG-Systems haftet nicht für durch den Mangel entstandene Folgeschäden wie Produktionsstillstand, Nutzungsausfall, entgangenen Profit oder andere indirekte Schäden. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei.

a) Vorsatz
b) Grobe Fahrlässigkeit
c) Schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit
d) Schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten

Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

VII.Rechte Dritter

Werden Schutzrechte Dritter verletzt, welche durch Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Vertragspartners / Bestellers verursacht wurden, stellt der Vertrags-partner / Besteller die Mendel RG-Systems von der Haftung und sämtlichen Ansprüchen frei.

VIII. Anwendbares Recht / Gerichtsstand

Alle sich aus dem Liefervertrag ergebenden Streitigkeiten werden nach der Ordnung der Internationalen Handelskammer entschieden. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche im Zusammenhang mit dem Liefervertrag ist Ravensburg.

IX. Wirksamkeit / Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lieferbedingungen oder des mit dem Vertragspartner geschlossenen Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen Teile der Lieferbedingungen und deren Wirksamkeit davon unberührt.

Fassung gültig ab 1. Januar 2016